Neuanberaumung

  1. Es ist mitzuteilen, daß bei Terminvertagung oder Neuanberaumung eine Ladung bzw. Unterrichtung unterbleiben kann und daß vorliegende Unterlagen des Antragstellers nach Anmeldung auf der Geschäftsstelle am Amtssitz eingesehen werden können. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)