Der Neuwahlwunsch der im Parlament vertretenen Parteien mag ein Anlass sein, die Verfassung zu ändern und ein Selbstauflösungsrecht zu statuieren, räumt dem Bundestag aber auf Grundlage des geltenden Verfassungsrechts kein Selbstauflösungsrecht ein.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 09.08.2005)