Ist der beschlossene Verwaltungsakt zwar keinem einzigen der Bet. zugegangen, so liegt überhaupt kein Verwaltungsakt i. S. des Gesetzes vor, sondern handelt es sich um einen Nichtakt, der ebenso unbeachtlich ist wie ein nichtiger Verwaltungsakt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)