Nichtbewährung

  1. Gleiches gilt für die Ministerialen, die sich mit zeitlich befristeten Angestelltenverträgen bewähren dürfen und im Falle der Nichtbewährung aus dem Öffentlichen Dienst kostengünstig in eine andere Tätigkeit überwechseln können. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)