Normbereichs

  1. Dies trifft im Stritfall nicht zu. Jedenfalls die hier erhebliche Frage, in welchem Maße vereinbarte Entgelte nach den Grundsätzen über das Fehlen der Geschäftsgrundlage herabzusetzen sind, liegt außerhalb des Normbereichs von § 3 III BRAGO. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Außerdem darf die Erweiterung des Normbereichs Wertungen der Verfassung, namentlich den Grundrechten, nicht widersprechen (53). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)