Normsetzungsverfahrens

  1. Sie hat im Laufe des Normsetzungsverfahrens die wichtigsten Wandlungen durchgemacht: die anfangs äußerst enge Zweckbeschränkung ist in erfreulicher Weise auf einen nunmehr tauglich erscheinenden Rahmen erweitert worden (59). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)