Normtexte

  1. Dem Richter liegen als Eingangsdaten seiner Entscheidung die Fallerzählung und die amtlichen Normtexte vor (6). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Gewaltenteilungsgrundsatz und Demokratieprinzip beschränken die Kompetenz des Richters auf solche Leitsätze und Urrteilsformeln, die sich auf die vom Gesetzgeber hervorgebrachten Normtexte zurückführen lassen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)