Dem Richter liegen als Eingangsdaten seiner Entscheidung die Fallerzählung und die amtlichen Normtexte vor (6).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Gewaltenteilungsgrundsatz und Demokratieprinzip beschränken die Kompetenz des Richters auf solche Leitsätze und Urrteilsformeln, die sich auf die vom Gesetzgeber hervorgebrachten Normtexte zurückführen lassen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)