Zu der Annahme, daß eine atypische Leistungskonstellation hier nicht vorliege, ist das BerGer. aufgrund einer vollen richterlichen Überprüfung der angegebenen Gründe gelangt, indem es den Notenvergleich nachvollzogen und bewertet hat:
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)