Voraussetzung: Alle Eigentümer müssen auf ihre Nutzungsbefugnis des Stellplatzes oder der Gartenfläche zugunsten des Berechtigten verzichten.
( Quelle: Tagesspiegel vom 15.03.2002)
Daraus folgt, daß dann der Grundstückseigentümer nicht kostenpflichtig für Entsorgungs- und Erdaushubkosten (bzw. nicht Störer) sein kann, weil es nicht mehr um die dem Eigentum und der Dispositions- und Nutzungsbefugnis inhärenten Risiken geht (38).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)