Nutzungsgegenstandes

  1. Der Senat hat allerdings in dem vorerwähnten Urteil - weil es für die Streitentscheidung nicht darauf ankam - offengelassen, ob das Fehlen eines Handbuches einen Mangel des betroffenen Nutzungsgegenstandes oder eine teilweise Nichterfüllung darstellt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)