Nutzungsvertrages

  1. Die Genossenschaft verlangt üblicherweise von ihrem Mitglied bei Abschluss eines Nutzungsvertrages keine Kaution. ( Quelle: Berliner Zeitung 1999)
  2. Ob damit auch das Recht zur Kündigung des Nutzungsvertrages auf die Treuhand übergegangen ist oder dieses beim Nutzungsverpflichteten verbleibt, regelt die Durchführungsverordnung nicht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)