Die Genossenschaft verlangt üblicherweise von ihrem Mitglied bei Abschluss eines Nutzungsvertrages keine Kaution.
( Quelle: Berliner Zeitung 1999)
Ob damit auch das Recht zur Kündigung des Nutzungsvertrages auf die Treuhand übergegangen ist oder dieses beim Nutzungsverpflichteten verbleibt, regelt die Durchführungsverordnung nicht.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)