Generell seien die OLG-Entscheidungen aus datenschutzrechtlicher Sicht zu begrüßen, weil die Richter den Kreis der Personen, die letztlich in die Rasterfahndung einbezogen werden durften, relativ eng begrenzt hätten.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 13.02.2002)