OWiG

  1. Es bleibt im Rahmen des Einheitstäterbegriffs die Möglichkeit, die Erstattungszusage als Beteiligung i. S. von § 14 OWiG anzusehen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 46 I OWiG, 473 IV StPO. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)