Es bleibt im Rahmen des Einheitstäterbegriffs die Möglichkeit, die Erstattungszusage als Beteiligung i. S. von § 14 OWiG anzusehen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 46 I OWiG, 473 IV StPO.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)