Ortsüblichkeit

  1. Auf einer Veranstaltung in der Kongreßhalle am Alexanderplatz protestierten 2.000 Nutzer gegen bestimmte Paragraphen der Nutzungsentgelt- Verordnung, zum Beispiel den dehnbaren Begriff der Ortsüblichkeit. ( Quelle: TAZ 1997)
  2. Der Grundstückseigentümer kann das Nutzungsentgelt nur in bestimmten Grenzen erhöhen, und er muß im Zweifelsfalle nachweisen, daß seine Forderung der Ortsüblichkeit entspricht. ( Quelle: Berliner Zeitung 1999)