Der BRH moniert zum Beispiel, daß von Othegraven mit einem Jahresgehalt von schätzungsweise 500 000 DM zusätzlich jahrelang eine Entschädigung für doppelte Haushaltsführung von 90 000 DM erhalten habe, die allenfalls ein Jahr zulässig sei.
( Quelle: Welt 1995)