Nur über eine solche Tangierung der Rechtsstellung des PSVaG wäre dann der soziale Schutz noch zu gewährleisten.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Vor der Zahlung des Insolvenzbeitrages muß das Unternehmen Meldepflichten gegenüber dem PSVaG erfüllen (§ 11 Abs. 1 und 2 BetrAVG).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)