Pacht-Erhöhungen

  1. Eigentümer müssen Pacht-Erhöhungen in Textform begründen durch Auskünfte der Gutachterausschüsse, Sachverständigen-Gutachten sowie drei Vergleichsgrundstücke mit höheren Pachten. ( Quelle: Tagesspiegel vom 08.03.2002)