Patentabt

  1. Aus der Besonderheit dieses Falles muß man entnehmen, daß der Kl. als Leiter der Patentabt. des Unternehmens durchaus in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig vor der Preiskalkulation seine Erfindungsansprüche geltend zu machen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)