Falls das zu bebauende Grundstück dem Investor und Leasingnehmer bereits gehört, schlagen die Leasinggesellschaften eine Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG vor.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 27.03.2002)
Daraus folgt aber zugleich, daß eine Personengesellschaft anders als ein Einzelkaufmann die der Erzielung der - ihrer Art nach - nichtgewerblichen Einkünften dienenden Wirtschaftsgüter nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen (34) behandeln kann.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)