Einige Luftverkehrsunternehmen verzichten nämlich in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Fall eines Personenschadens darauf, den Entlastungsbeweis (vgl. Art. 20 WarschAbk, § 45 LuftVG) zu führen, andere nicht (51).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Auf Guyenz (7) sei zu den Begleitkosten neben den unmittelbaren Heilungskosten bei Ersatz eines Personenschadens hingewiesen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)