Es ist auch richtig, daß der Lohn- oder Gehaltsempfänger normalerweise mittels Überweisung, Abbuchungsauftrag o. ä. - erst recht natürlich durch Barzahlung - über den Teil seines Lohnes oder Gehaltes verfügen darf, der dem Pfändungsverbot unterliegt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)