Deshalb war der Ratschlag des Bekl. an die Kl., zur Nachbehandlung diese Pflegemilch zu benutzen, falsch. Vielmehr hätte eine Trocken- oder eine Naßreinigung ohne Zurhilfenahme einer solchen Pflegemilch angeraten werden müssen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Deshalb war der Ratschlag des Bekl. an die Kl., zur Nachbehandlung diese Pflegemilch zu benutzen, falsch. Vielmehr hätte eine Trocken- oder eine Naßreinigung ohne Zurhilfenahme einer solchen Pflegemilch angeraten werden müssen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)