Die Kl. ist allerdings nicht deshalb an der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegen die Bekl. gehindert, weil sie als Ersatznacherbin eingesetzt ist und diese Ersatznacherbschaft nicht ausgeschlagen hat.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Wenn das nichteheliche Kind im Testament nicht als Erbe eingesetzt ist, müßten sie mit Pflichtteilsansprüchen rechnen.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)