Westermann: Dies bedeutet natürlich, daß Sie in dem Vertrag irgend etwas zusagen müssen, denn sonst verzichten die Angehörigen natürlich nicht auf ihre Erb- oder Pflichtteilsrechte.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Inhaltliche Schranken stellen lediglich die Pflichtteilsrechte und die guten Sitten dar.
( Quelle: Richtig erben und vererben, UB Media)
Es ist kein Einzelfall, dass die Pflichtteilsrechte der Kinder, die beim ersten Todesfall entstehen, übersehen werden.
( Quelle: Die Welt 2001)