Pflichtzugehörigkeit

  1. Die Richter hätten erklärt, daß die Aufgabe der Interessenvertretung der gesamten gewerblichen Wirtschaft von der IHK nur dann sachgerecht wahrgenommen werden könne, wenn es bei dem Prinzip der Pflichtzugehörigkeit bleibe (Az: VG 4 A 526.94). ( Quelle: Berliner Zeitung 1996)