Dies gilt nicht für die Kündigung des mit einer Hochschulklinik oder einem Plankrankenhaus geschlossenen Versorgungsvertrages. Insoweit ist der Rechtweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet (Art. 32 GRG - Änderung des § 61 SGB).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)