Der Umstand, dass Polizei-Vize Wolfgang Daschner G. nach dessen Festnahme Gewalt angedroht habe, falls er nicht den Aufenthaltsort des Kindes nenne, stünde der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nicht entgegen.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 04.07.2003)