Post- und Fernmeldegeheimnis

  1. Es gibt keinen rückwirkenden Grundrechtsverlust: Jedenfalls vor 1989 stand es außer jedem Zweifel, dass der Bürger und Kanzler Kohl unmittelbar durch das Grundgesetz (Post- und Fernmeldegeheimnis) gegen das Abhören seiner Gespräche geschützt war. ( Quelle: Die Zeit (06/2001))
  2. Dem entgegen steht vor allem das in Artikel 10 des Grundgesetzes festgeschriebene Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis. ( Quelle: Reutlinger General Anzeiger vom 28.07.2005)
  3. Die bürgerlichen Freiheitsrechte, wie sie etwa im Post- und Fernmeldegeheimnis und der Unverletzlichkeit der Wohnung ausgedrückt sind, garantieren diesen Schutz vornehmlich gegen den Staat. ( Quelle: Die Zeit (44/2003))