Das Gesetz über die Verwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwaltungsgesetz) - BGBl III, 900-1 - enthält keine Eingrenzung des nach § 2 I, II 1 FAG eröffneten weiten Ermessensspielraums, bestätigt diesen vielmehr (vgl. § 2 I bis III PostVwG).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)