Denn die Unzulässigkeit des Prüfungsbegehrens ergibt sich aus der in den Richtergesetzen des Bundes und der Länder im wesentl. einheitl. - Ausgestaltung des Dienstordnungsverfahrens (Disziplinarverfahrens) gegen Richter.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)