Prüfungsbegehrens

  1. Denn die Unzulässigkeit des Prüfungsbegehrens ergibt sich aus der in den Richtergesetzen des Bundes und der Länder im wesentl. einheitl. - Ausgestaltung des Dienstordnungsverfahrens (Disziplinarverfahrens) gegen Richter. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)