Nach § 7 II 2 der Verordnung vom 18. 12. 1990 beträgt für jeden Prüfungsteilnehmer die Dauer des Prüfungsgesprächs etwa fünfundvierzig, die Dauer des Kurzvortrags etwa fünfzehn Minuten.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Bewertung der Prüfungsteilnehmer, ja die ganze Examensordnung gerate völlig durcheinander.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)