Prüfungsteilnehmer

  1. Nach § 7 II 2 der Verordnung vom 18. 12. 1990 beträgt für jeden Prüfungsteilnehmer die Dauer des Prüfungsgesprächs etwa fünfundvierzig, die Dauer des Kurzvortrags etwa fünfzehn Minuten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Die Bewertung der Prüfungsteilnehmer, ja die ganze Examensordnung gerate völlig durcheinander. ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)