In der verfassungsrechtlichen Diskussion werde die Ansicht vertreten, daß die Abgabenlast 50 Prozent nicht überschreiten dürfe, weil dann die Privatnützigkeit des Eigentums hinter dessen Gemeinnützigkeit zurücktrete.
( Quelle: Berliner Zeitung 1998)
"Übermäßige Lasten darf also auch die Erbschaftsteuer nicht auferlegen, auch dem Erben muß die Privatnützigkeit des ihm Zugefallenen "jedenfalls im Kern erhalten bleiben".
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)