Doch die Zahl der Prozesse wegen Privatnutzung steigt.
( Quelle: Die Welt vom 16.04.2005)
Zur Bemessung der Privatnutzung kam die Praxis bisher mit der Ein-Prozent-Regelung sehr gut zurecht.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
Danach steht dem User das Recht auf freien Werkgenuss zu: Er kann also mit dem urheberrechtlich geschützten Werk im Rahmen seiner Privatnutzung so verfahren, wie immer er es möchte.
( Quelle: Telepolis vom 05.08.2003)