Privatnutzung

  1. Doch die Zahl der Prozesse wegen Privatnutzung steigt. ( Quelle: Die Welt vom 16.04.2005)
  2. Zur Bemessung der Privatnutzung kam die Praxis bisher mit der Ein-Prozent-Regelung sehr gut zurecht. ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
  3. Danach steht dem User das Recht auf freien Werkgenuss zu: Er kann also mit dem urheberrechtlich geschützten Werk im Rahmen seiner Privatnutzung so verfahren, wie immer er es möchte. ( Quelle: Telepolis vom 05.08.2003)