Privatstraßen

  1. Doch für die Benennung von Privatstraßen sind die Eigentümer zuständig. ( Quelle: Berliner Zeitung 1997)
  2. Somit haben die Bekl. zu 1 und 2, worauf es hier ankommt, auch die von der Voreigentümerin im Vertrag mit der G eingegangene Verpflichtung zur anteilmäßigen Kostenbeteiligung an den die Privatstraßen betreffenden Erhaltungsmaßnahmen übernommen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Vor allem in den großen Berliner Neubaugebieten entstehen Verbindungen, die in Besitz und Verantwortung der Grundstückseigentümer bleiben: Privatstraßen. ( Quelle: Berliner Zeitung 1998)