Doch für die Benennung von Privatstraßen sind die Eigentümer zuständig.
( Quelle: Berliner Zeitung 1997)
Somit haben die Bekl. zu 1 und 2, worauf es hier ankommt, auch die von der Voreigentümerin im Vertrag mit der G eingegangene Verpflichtung zur anteilmäßigen Kostenbeteiligung an den die Privatstraßen betreffenden Erhaltungsmaßnahmen übernommen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Vor allem in den großen Berliner Neubaugebieten entstehen Verbindungen, die in Besitz und Verantwortung der Grundstückseigentümer bleiben: Privatstraßen.
( Quelle: Berliner Zeitung 1998)