Prozessgegenstand

  1. Das heißt, falsche Antworten auf Fragen, die nur am Rande mit dem eigentlichen Prozessgegenstand zu tun haben, lassen zwar Rückschlüsse auf die allgemeine Glaubwürdigkeit des Zeugen zu, unterliegen jedoch einer besonderen Bewertung. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 17.02.2001)