Publikumsschutz

  1. Besonders deutlich wird dies bei denen, die durchaus offen einräumen, es gehe um allgemeinen Publikumsschutz, dann aber fortfahren, man müsse "bei der gewählten privatrechtlichen Lösung folgerichtig einen materiellen Anspruch zugrunde legen (11)." ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)