Räumungsaufforderung

  1. Bei solchen Versuchen, den bestehenden Kündigungsschutz zu unterlaufen, empfiehlt es sich, dem Eigentümer sofort schriftlich mitzuteilen, daß man der Kündigung widerspricht und der damit verbundenen Räumungsaufforderung nicht nachkommen wird. ( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
  2. Da sie einer Räumungsaufforderung nicht nachgekommen seien, habe man die 'Spontandemonstration' gewaltsam aufgelöst. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)