Bei solchen Versuchen, den bestehenden Kündigungsschutz zu unterlaufen, empfiehlt es sich, dem Eigentümer sofort schriftlich mitzuteilen, daß man der Kündigung widerspricht und der damit verbundenen Räumungsaufforderung nicht nachkommen wird.
( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
Da sie einer Räumungsaufforderung nicht nachgekommen seien, habe man die 'Spontandemonstration' gewaltsam aufgelöst.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)