Der Bekl. hat dies nicht bestritten, sondern mit Schriftsatz vom 9. 6. 1992 lediglich ausgeführt, Maschinen und Geräte, hinsichtlich derer eine Räumungspflicht bestehe, zwischenzeitlich vom Grundstück entfernt zu haben.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)