Räumungspflicht

  1. Der Bekl. hat dies nicht bestritten, sondern mit Schriftsatz vom 9. 6. 1992 lediglich ausgeführt, Maschinen und Geräte, hinsichtlich derer eine Räumungspflicht bestehe, zwischenzeitlich vom Grundstück entfernt zu haben. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)