Römerparlamentarier

  1. Grundsätzlich, so Magistratsdirektor Bernhard Hilpert vom Büro der Stadtverordnetenversammlung, hätten die Römerparlamentarier nach der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) gegenüber den städtischen Behörden ein Recht auf Information. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)