Rückforderungsansprüche verjähren seit der Schuldrechtsreform von 2002 innerhalb von drei Jahren.
( Quelle: Tagesspiegel vom 14.01.2005)
Notfalls müssen diese einem Sachverständigen zur Begutachtung vorgelegt werden, damit Rückforderungsansprüche möglich sind.
( Quelle: Berliner Zeitung 1998)
Bei befristet angestellten Mitarbeitern und Beschäftigten im Rahmen des Wissenschaftler-Integrationsprogramm (WIP), deren Verträge Ende 1996 ausgelaufen sind, werden ebenfalls Rückforderungsansprüche geltend gemacht.
( Quelle: Berliner Zeitung 1997)
Derartige bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche bei überzahltem Mietzins unterliegen einer vierjährigen Verjährungsfrist (OLG Köln, Az: 16 U 92 / 97).
( Quelle: Tagesspiegel 2000)