Das Geld sei bis heute nicht zurückgeflossen, so die RechnungsprüferInnen: "Der Rechnungshof erwartet von der Behörde, daß auf den Rückforderungsanspruch nicht verzichtet wird."
( Quelle: TAZ 1994)
Erst Ende 1992 leitete der Träger der Sozialhilfe den gesetzlichen Rückforderungsanspruch eines verarmten Schenkers in Höhe der ungedeckten Kosten auf sich über.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Das Zivilgericht muss darüber entscheiden, ob ein Rückforderungsanspruch tatsächlich besteht.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 16.10.2001)