Rückforderungsverfahren

  1. In Fällen nicht gerechtfertigter Leistungen nach § 15a BSHG sind gegenüber den betreffenden Klienten Rückforderungsverfahren derart einzuleiten, daß Arbeitsplatz- und Wohnsicherheit nicht gefährdet werden. ( Quelle: bmb+f Forschungslandkarte Deutschland 1998)