Ihnen stehen dazu die Institute der Verjährung und des Rückwirkungsverbotes zur Verfügung.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 12.01.2004)
Nach dem Prinzip rein formaler Gerechtigkeit kann es keinerlei Aufweichung des Rückwirkungsverbotes geben eher sollte der Staat einen fluchwürdigen Menschen laufenlassen, als ihn unter Regelverstoß zu verurteilen.
( Quelle: Die Zeit 1996)