Und er hätte einige rechtsstaatliche Zumutungen, zum Beispiel die Aufhebung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots, eliminieren können.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 16.04.2005)
"Bereits der Bundesgerichtshof hat 1999 im Verfahren gegen Krenz den Einwand des Rückwirkungsverbots nicht gelten lassen", sagte Rüping der WELT.
( Quelle: DIE WELT 2000)