Auf das Land Berlin kommen nach Angaben des Verbandes Haus und Grund Schadensersatz- und Rückzahlungsansprüche von Vermietern in Millionenhöhe zu.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 20.06.2002)
Er trägt das volle Vergütungsrisiko, verliert während der Durchführung des Trainingsvertrages das Druckmittel des § 320 BGB und muß sich, wenn die Klagepartei die Leistungen nicht oder mangelhaft erbringt, auf Rückzahlungsansprüche verweisen lassen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)