Ob der Rückzahlungsanspruch darüber hinaus auch noch auf andere Anspruchsgrundlagen gestützt werden könnte - in Betracht käme wegen des möglichen Differenz- und Termineinwands vor allem § 812 BGB -, kann offen bleiben.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Falls die Oberfinanzdirektion diesen Rückzahlungsanspruch nicht geltend mache, sei es denkbar, daß bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Untreue zu Lasten des Saarlandes Anzeige auf Untätigkeit gegen sie erstattet werde.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)