RBerG

  1. Gleiches besagt § 6 I Nr. 2 RBerG. Danach steht das Rechtsberatungsgesetz der Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten durch Anwaltsangestellte nur dann nicht entgegen, wenn sie diese im Rahmen des Angestelltenverhältnisses erledigen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Art. 1 § 5 RBerG ist als Ausnahmevorschrift und wegen des funktionalen Zusammenhangs mit Art. 1 § 1 RBerG, bei dem der Schutz Rechtsunkundiger vor fehlerhafter Rechtsberatung und -durchsetzung im Vordergrund steht, eng auszulegen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Art. 1 § 5 RBerG ist als Ausnahmevorschrift und wegen des funktionalen Zusammenhangs mit Art. 1 § 1 RBerG, bei dem der Schutz Rechtsunkundiger vor fehlerhafter Rechtsberatung und -durchsetzung im Vordergrund steht, eng auszulegen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)