Es ist davon auszugehen, daß er auch ohne Leistungstitel festgestellte Ansprüche erfüllen wird (vgl. für die öffentliche Hand schon RGZ 129, 31, 34; 152, 193, 198 sowie BAG 8, 333, 334 = AP Nr. 56 zu § 3 TOA).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Dazu kommt der Hinweis auf eine eventuelle Veröffentlichung, allerdings stets nur eine, auch bei Mehrfachveröffentlichung (so S. 526 Nr. 111, auch abgedruckt in RGZ 50, 262 und DJZ 7, 118).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Bei der Auslegung hat das Gericht entsprechend § 133 BGB zu erforschen, was die Partei wirklich begehrt; auf den Wortlaut des Antrags kommt es nicht entscheidend an (vgl. RGZ 110, 1, 15; SchlHOLG SchlHA 1963, 123).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)