Realkörperschaften

  1. Auch z. B. Industrie- und Handelskammern als öffentlich-rechtliche Realkörperschaften sowie öffentlich-rechtliche Stiftungen wären demzufolge nicht nach dem Vermögensgesetz zu bescheiden, da es sich um Fragen der Vermögenszuordnung handelt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)