Bereits im April dieses Jahres hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Realkredite, also grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen, nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen werden können, wenn sie in einer Haustürsituation angebahnt wurden.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 12.08.2002)
Der BGH hat freilich allfällige Hoffnungen leidgeprüfter Kreditpraktiker zunichte gemacht, indem er die Anwendung des § 11 VerbrKrG auf typische Realkredite - methodisch unausweichlich (117) - ablehnt (118).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)